Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in Kammern sind verfassungsgemäß

Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in Kammern sind verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12. Juli 2017 (1 BVR 2222/12, 1 BVR 1106/13) ausgeführt, dass die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht verfassungsgemäß sei und nicht zu beanstanden ist. Dr. Tobias Weimer erklärt, was das für die Pflegekammern bedeutet.

von Dr. Tobias Weimer
Damit erteilt das Bundesverfassungsgericht den Gegnern der gesetzlich normierten Pflichtmitgliedschaft und die daraus resultierende Beitragspflicht eine Absage. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt ausdrücklich die Bewertung des Gesetzgebers, dass private Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft nicht in gleichem Maße die Belange und Interessen aller Betroffenen ermitteln und vertreten können, wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen. Weiter betont das Bundesverfassungsgericht, dass der Wert der Kammern nicht nur auf ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch auf ihrer breiten Informationsbasis beruht, die sich aus der Pflichtmitgliedschaft ergebe.

Was heißt das für die Pflegekammern?
Hinweis vom Anwalt: Dies wird den Gründungskonferenzen von Pflegekammern sowie der Bundespflegekammer Rückenwind verleihen. Den Kritikern an der Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht dürfte damit realistischerweise jede Chance entzogen worden sein, gerichtlich erfolgreich zu sein. Den noch gegebenenfalls zweifelnden Parteien im Hinblick auf Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht ist damit die Brücke gebaut, ihre politische Meinungsbildung abzuschließen.

Quelle: Deutsches Pflegeportal – Newsletter vom 29.08.2017
http://www.hcm-magazin.de/pflichtmitgliedschaft-und-beitragspflicht-in-kammern-sind-verfassungsgemaess/150/10739/356796